Statuten

V1804

STATUTEN

Art. 1 Name

Unter dem Namen Stiftung Tixi Säuliamt besteht eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB.

Art. 2 Sitz

Der Sitz der Stiftung befindet sich in Affoltern am Albis. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann der Sitz der Stiftung an einen anderen Ort der Schweiz verlegt werden.

Art. 3 Zweck

Die Stiftung bezweckt den Betrieb eines Transportdienstes für mobilitätsbehinderte Menschen und deren Begleitpersonen innerhalb, von und nach dem Bezirk Affoltern und umliegenden Gemeinden auf unbeschränkte Distanz. Voraussetzung dazu ist, dass die erforderlichen Fahrerinnen und Fahrer verfügbar sind. Die Fahrpreise sind so anzusetzen, dass:

  • die Jahresrechnung der Stiftung ausgeglichen ist
  • jährliche betriebsnotwendige Rückstellungen (z.B. für neu zu beschaffende Fahrzeuge, Mobiliar usw.) sicher gestellt sind

Der Stiftungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Ergänzung mit Wirkung ab 24.6.2009:
Die Institution verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 4 Vermögen

Die Stiftung verfügt über ein Anfangskapital von Fr. 1’000.00 in bar sowie eine Sacheinlage bestehend aus den vorhandenen rollstuhlgängigen Fahrzeugen samt Zubehör, die Übermittlungsgeräte sowie die vorhandenen Geldmittel des schon vor der Stiftungsgründung bestehenden Tixi-Betriebes.

Das Stiftungskapital wird weitergeäufnet durch Zuwendungen, Beiträge öffentlich- rechtlicher Korporationen, die Erträge aus dem Tixi-Betrieb sowie durch die Vermögenserträgnisse. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an die Stifterin ist ausgeschlossen. Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen. Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen.

Art. 5 Organisation

Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens einer und maximal aus fünf Personen. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Der Stiftungsrat kooptiert sich selbst, das heisst er beruft weitere Personen in den Stiftungsrat und wählt diese ab. Der Stiftungsrat regelt die Unterschriftsberechtigung. Der Stiftungsrat leitet die Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen. Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen. Der Stiftungsrat kann einzelne Tixi-Fahrerinnen und Tixi-Fahrer ausserhalb des Stiftungsrates mit besonderen Aufgaben betreuen.

Ergänzung mit Wirkung ab 24.6.2009:
Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Stiftungsratsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Die aktiven Tixi-Fahrerinnen und Tixi-Fahrer werden regelmässig, mindestens einmal jährlich, über die finanzielle Lage der Stiftung und über den Tixi-Betrieb informiert. Der Stiftungsrat bestimmt eine, bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde registrierte, Revisionsdienstleiter/in mit der Prüfung (gem. Art. 727a Abs.1 ZGB) der Stiftungsrechnung. Für Tixi-Fahrten werden keine Löhne bezahlt. Der Aufwand der Verwaltung des Tixi- Betriebes geht zu Lasten der Stiftung.

Art. 6 Änderungen der Stiftungsurkunde

Der Stiftungsrat kann der Aufsichtsbehörde den Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde stellen.

Art. 7 Auflösung der Stiftung

Neuformulierung mit Wirkung ab 24.06.2009:
Kann der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden und lässt sich auch kein vergleichbarer Zweck finden oder können Organe der Stiftung nicht mehr ordnungsgemäss bestellt werden, so ist die Stiftung aufzulösen. Ein allfällig noch vorhandenes Vermögen, insbesondere der Fahrzeugpark, ist einer gemeinnützigen Organisation mit gleicher oder einer ähnlichen Zwecksetzung zuzuwenden. Ein Rückfall an die Stifterin oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Urkunde trat nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am 29.5.2008 in Kraft.
Die Ergänzungen per 24.6.2009 erfolgten auf Weisung des Kantonalen Steueramts Zürich.